Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 99/2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 150Artikel 2, Paragraph 150
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Kosten- und Aufwandsersatz
§ 150.Paragraph 150,
(1)Absatz eins,Die Mitglieder der Bundes-Vergabekontrollkommission und die Mitglieder des Bundesvergabeamtes mit Ausnahme der Mitglieder gemäß § 136 Abs. 4 haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld oder Aufwandersatz.Die Mitglieder der Bundes-Vergabekontrollkommission und die Mitglieder des Bundesvergabeamtes mit Ausnahme der Mitglieder gemäß Paragraph 136, Absatz 4, haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld oder Aufwandersatz.
(2)Absatz 2,Die Bundesregierung hat unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der nicht im Rahmen der Sitzungen zu besorgenden Aufgaben durch Verordnung
für die Funktion des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden, des Senatsvorsitzenden sowie eines Berichterstatters der Bundes-Vergabekontrollkommission einen angemessenen Aufwandsersatz sowie
für die sonstigen Mitglieder der Bundes-Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes die Höhe der Sitzungsgelder festzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Dokumentnummer
NOR40031912